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IT-Recht: Vorsicht beim Kauf von Facebook-Likes!

Montag, 16. Februar 2015 14:36

LG Stuttgart: Gekaufte Facebook-Likes sind irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs.1 UWG

Ein Unternehmen mit vielen „Likes“ auf seiner Facebook-Seite erweckt den Eindruck großer Beliebtheit und guter Vernetzung. Das Problem: man muss sich diese nicht unbedingt erarbeiten, sondern kann sie für kleines Geld kaufen. Eine google-Suche etwa nach „Facebook Fans kaufen“ bringt reiche Beute an „Dienstleistern“, die etwa 1000 Fans für 15 € versprechen. So auch in unserem vorliegenden Fall: ein junges deutsches Direktvertriebsunternehmen hatte innerhalb weniger Monate über 14.500 Likes erhalten. Ein Großteil dieser gefällt-mir-Klicks kamen allerdings von Facebook-Nutzern mit anonymen Profilen oder aus Indonesien, Indien oder Brasilien, wo das Unternehmen überhaupt nicht tätig ist. Dies wiederum fiel einem Mitbewerber auf, der das Unternehmen abmahnte und es aufforderte, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit gekauften Likes auf seiner Facebook Seite zu werben. Dem kam man nicht nach. Die Sache landete vor Gericht.

Das Landgericht Stuttgart hat diesen Fall per Beschluss vom 06.08.2014 – 37 O 34/14 KfH, entschieden, dass ein Unternehmen in dem sozialen Netzwerk Facebook nicht mittels gekauften Facebook-Likes oder “Gefällt-mir-Angaben” werben darf, und dies tut es bereits, wenn es die vielen „Fans“ auf seiner gewerblichen Seite anzeigt. Solche gekauften Facebook-Likes sind eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, und damit wettbewerbswidrig und abmahnbewehrt. Irreführend ist diese Werbung lt. LG Stuttgart nämlich deshalb, weil die hohe Like-Zahl beim Facebook-Nutzer den Eindruck einer weitreichenden Vernetzung und großen Bekannt- und Beliebtheit beim Kunden erwecke, insb. dass man besonders gut mit Kunden umgehen könne, obwohl dies in Wahrheit in diesem Ausmaß nicht so ist.

Aus diesem Grund kann dem Unternehmen nur abgeraten werden, sich bei einem zwielichtigen „Internetdienstleister“ solche Fans zu kaufen, zumal er zumeist in Vorkasse zu gehen hat und häufig nichts für sein Geld bekommt außer Mitbewerber, die sich seine Seite sehr genau ansehen. Ein Imageschaden droht, der die angebliche Beliebtheit schnell zur Beliebigkeit werden läßt. Besser ist es, aktive Fans zu gewinnen, die deine Beiträge auch lesen. Und liken 🙂

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Vertragsrecht: Banken müssen auch Selbständigen Bearbeitungsgebühren zurückzahlen!

Montag, 15. Dezember 2014 15:39

von Christian Sitter

RA-Sitter-2014 in Vertragsrecht: Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern

 

 

 

 

 

 

Banken, die ihren Kunden für die Finanzierung eines Autos, einer Küche, einer Immobilie oder anderer Güter eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt haben, müssen diese zurückzahlen. Dies betrifft in jedem Fall Kredite, für die Sie ab dem 01.01.2005  Bearbeitungsgebühren gezahlt haben.

Vorsicht: Bei der Rück­forderung bereits im Dezember 2004 gezahlter Bearbeitungs­gebühren läuft die absolute 10-jährige Verjährungs­frist taggenau ab.

Entscheidend ist, wann die Gebühr vollständig gezahlt wurde, nicht der Vertragsschluss.

Hier haben wir darüber berichtet.

Die Urteile des BGH betrafen zunächst nur Verbraucher.

Wir allerdings haben von Anfang an die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmer und Freiberufler betroffen sind.

Der BGH hatte die Unwirksamkeit der Abrede über die Bearbeitungsgebühr auf § 307 BGB gestützt, der auch auf Unternehmen Anwendung findet( § 310 Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 8.11.2013 – 4 C 387/12) und das Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 15.11.2013 – 18 C 3194/13) haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Beide Urteile sind mittlerweile rechtskräftig. Die Rechtslage ist derzeit allerdings noch nicht abschließend geklärt. Die Banken halten die ergangenen Urteile für irrelevant und lehnen Rückzahlungen größtenteils ab. Unseres Erachtens ist die Rechtslage aber zwingend.

Wir raten daher allen Betroffenen, deren Forderungen zum Jahresende zu verjähren drohen, und das sind grds. alle Kredite, für die Sie vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, zum Mahnbescheid.

Dieser kann bei den zuständigen Mahngerichten beantragt werden. Beträgt die Rückforderung etwa bis zu 1.000 Euro, betragen die Kosten für den Antrag 32 €. Ihr zuständiges Mahngericht finden Sie unter mahngerichte.de.

Oder Sie beauftragen kurzfristig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der weiteren Abwicklung. Wir sind bis zum 23.12., 18.00 Uhr, und auch zwischen den Jahren bei Bedarf für Sie erreichbar.

Näheres zum Problem finden Sie hier.

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Verwaltungsrecht: Betrieb eines Nagelstudios ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

Mittwoch, 10. Dezember 2014 17:57

von RA Christian Sitter

 

Schlechte Zeiten für „Hobbynagler“ und sonstige „Freiberufler“, die in ihren Wohnzimmern kosmetische Dienstleistungen o.ä. anbieten: nach einem Urteil des VG Ansbach, (Urt. v. 16.10.2014 – AN 3 K 14.00594) ist der Betrieb eines Nagelstudios in einem reinen Wohngebiet unzulässig.

Es bestätigte damit eine Verbotsverfügung des Landratsamtes, das auf Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen tätig geworden war, insb. wegen des Kundenverkehrs mit oder ohne Auto. Parkplätze würden rigoros „zugeparkt“. Und:

„Vermehrt in den Sommermonaten ergebe sich eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Türenschlagen, das Motor aus- und anschalten der Pkws der Kunden sowie durch das Klappern der hohen Absätze der Kundinnen auf dem Gehweg.“

Das Problem:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt hatte. Es galt die Version des Jahres 1977: Damit ist dort grds. nur Wohnen erlaubt. Ausnahmsweise können Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienten, zugelassen werden, etwa Lebensmittelläden. Die Nageldesignerin, die in ihrem Laden auch noch Kosmetikprodukte verkauft, konnte hierfür diesen „täglichen Bedarf“ wie bei Lebensmitteln nicht nachweisen, auch wenn sie unstrittig ein Handwerk ausübt. Sie hatte sich verteidigt mit dem Argument, sie hätte nur „ein bis zwei Kundinnen pro Tag“. Ein klassisches Eigentor.

Auch die weitere Ausnahme nach § 13 i.V.m. § 3 BauNVO für Freiberufler zog nicht. Ein Nagelstudio stelle keine freiberufliche Tätigkeit wie bei einem Arzt oder Anwalt dar, meinte das Gericht. „Da ein Nagelstudio überwiegend nach den konkreten Angaben der Kunden eine Dienstleistung bringe“, beruhe diese Tätigkeit nicht auf einer individuellen geistigen Leistung (BVerwG, Urt. vom 20.1.1984 – 4 C 56/80, BayVBl 1980, 344).

Vergeblich machte die Nageldesignerin geltend, ihr Gewerbe sei ordnungsgemäß angemeldet und die Stadt habe ihr bei der Anmeldung keine Hinderungsgründe mitgeteilt. Das Gericht befand lapidar: Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt ersetzt nicht die für eine rechtmäßige Nutzung erforderliche positive Aussage der für Rechtsfragen in Bezug auf bauliche Anlagen allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde.“ Es sei auch unerheblich, dass sich in der Nähe weitere Gewerbebetriebe befänden. Dies mache den Bebauungsplan noch nicht „funktionslos“, was voraussetze, dass die Verwirklichung der Festsetzung eines reinen Wohngebietes auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei.

Immerhin gestattete das Landratsamt die Betriebseinstellung innerhalb von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheides.

Die Entscheidung dürfte auch zur aktuellen Version der Baunutzungsverordnung so ergehen, die Erleichterungen für Kinderhorte und soziale wie kulturelle Einrichtungen bringt. Liegt ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO vor, könnte die Ausnahme „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO greifen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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IT-Recht: Wenn Nachrichtensender zum Filesharing abenteuerliche Beiträge senden

Freitag, 28. November 2014 11:33

Frage:

Ich habe Anwaltspost wegen „illegaler Downloads“ bekommen und meine Söhne, 18 und 15 Jahre alt, zur Rede gestellt, die als einzige meinen Rechner nutzen. Die schwören, es nicht gewesen zu sein. Nun bin ich vollends verwirrt: n24 berichtet, man solle mit dem Absender verhandeln. „Meistens“ seien solche Forderungen berechtigt, nur die erhobene Forderung zu hoch. Was nun?

Antwort:

Fast möchte man n24 mit Sebastian Brant (einem Juristen übrigens), „Das Narrenschiff“, zurufen: „Viel besser ist es, nichts beginnen, Als Schaden, Schand und Spott gewinnen.“

Der Bericht, hier abrufbar, strotzt vor Fehlern. „Meistens seien die Forderungen berechtigt“, meint da ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale. Woher weiß der Mann das? Ein gutes Beispiel, dass man nicht jeden Verbraucherverdruss auch sofort dort hintragen muss. Zum einen geschehen bei der angeblich „beweissicheren“ IP-Adressen-Ermittlung immer wieder grobe Fehler (OLG Köln, Beschl. v. 10. Februar 2011 – 6 W 5/11). Können Sie also selber ausschließen, dass Sie zur Tatzeit am Rechner gesessen haben oder dieser ausgeschaltet war, spricht dies schon einmal dafür, dass hier ein Fehler passiert sein kann.

Dann nutzen fast immer mehrere Personen einen Rechner, die Anwaltspost ist aber immer an den Anschlussinhaber gerichtet. Der haftet aber nicht automatisch für einen Rechtsverstoß, wenn er denn nachgewiesen ist, sondern nur dann, wenn er ihn (mit-)verursacht hat. Sie selber waren es nicht. Ob Ihr Sohn es doch gewesen sein könnte, wissen Sie nicht, wenn Sie nicht zumindest entsprechende Tausch-Software und/oder die angeblich heruntergeladenen Dateien auf dem Rechner finden. Haben Sie Ihren minderjährigen Sohn gehörig belehrt, dass er solche Seiten nicht aufrufen und nichts Illegales herunterladen darf, haften Sie dafür auch nicht (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12, „Morpheus“). Ihren volljährigen Sohn müssen Sie nicht belehren, denn der muss selber wissen, was er tut (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12, „BearShare“). Der Satz „Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden,“ ist also grottenfalsch.

Toll auch der Rat: „Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt“. Warum, wenn Sie es nicht zu verantworten haben? Ihren eigenen Anwalt müssen Sie ja erst mal bezahlen, denn Rechtsschutz gibt es für solche Fälle leider grundsätzlich nicht. Trotz „Verhandeln“ würde es am Ende noch teurer.

Falsch ist auch die Behauptung, dass Sie sich „30 Jahre lang“ an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binden. Einmal abgegeben, gilt eine Unterlassungserklärung nämlich lebenslang und verjährt nicht.

So richtig verstanden haben die Verfasser dieses Beitrags das Prinzip „Filesharing“ ohnehin nicht. Sie stellen immer auf den Download ab. Um den geht’s in der Abmahnung aber nicht, sondern um den Upload, den die Software dann meistens automatisch übernimmt. Das ist auch der Zeitpunkt, indem die Spionagesoftware zuschlägt und „angeblich beweissicher“ die IP-Adresse ermittelt.

Fazit: Gehen Sie lieber gleich zum Anwalt, als Stunden im Internet zu verbringen und auf fragwürdige Tipps zu stoßen, die mehr schaden als nützen.

Mehr zum Thema lesen Sie hier: https://www.anwalt-gotha.de/it-recht-neues-zu-filesharing-und-internettauschboersen/

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IT-Recht: Vorsicht vor „Bilderklau“ bei Facebook

Mittwoch, 19. November 2014 17:09

Artikel aus der „Südthüringer Rundschau“ vom 20.11.2014

Südthüringer Rundschau - Hildburghausen - SR-1447-S-12.pdf 2014-11-19 16-37-40

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Vertragsrecht: Vorsicht vor gefälschten „Vodafone“-Mails

Dienstag, 18. November 2014 9:34

Schon wieder gefälschte Mails von „Vodafone“ im Umlauf

Heute erreichte mich (!!!) folgende Mail von

noreply@vodafone.de [web1390p2@minne.gra.de]:

Vodafone Fake

Es kann nur dringend davor gewarnt werden, den Link anzuklicken! Löschen Sie diese Mail! Und sagen Sie es weiter! Leider klicken immer noch viele ahnungslose Kunden vor Schreck über die Höhe der angeblich geschuldeten Summe den Link und fangen sich Schadsoftware ein.

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Familienrecht: „Online-Scheidung“? Nicht mit uns!

Donnerstag, 13. November 2014 18:08

Frage:

Ich habe im Internet gesehen, dass Anwälte zunehmend eine „Online-Scheidung ohne Anwaltsbesuch“ anbieten. Was verbirgt sich dahinter und ist so etwas ratsam?

 

Antwort:

Zunächst: Eine „Online-Scheidung“ gibt es nicht. Rechtsanwälte, die mit dem Begriff „Online-Scheidung“ werben, stellen auf ihrer Internetseite Onlineformulare bereit, die Sie auszufüllen haben, damit die Mindestdaten bekannt sind, die im Scheidungsantrag genannt werden müssen. Eine Beratung über die sich möglicherweise stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung ist nicht vorgesehen.

Die Beratung in familienrechtlichen Sachen ist aber zumeist kompliziert. Der Mandant, der geschieden werden will, hat häufig hohen Beratungsbedarf, er stellt Fragen, die ich nur im persönlichen Gespräch ohne Zeitdruck beantworten kann und möchte. Ergeben sich Unterhaltspflichten des Ehegatten oder gemeinsamer Kinder? Wie gestaltet sich der Versorgungsausgleich, die Auseinandersetzung des Vermögens, Hausrats etc. Dies alles am Telefon oder, noch schlimmer, fünf Minuten vor dem Termin „besprechen“ zu wollen, stellt die Dinge auf den Kopf. In einem ersten Beratungsgespräch in der Kanzlei gebe ich Ihnen einen Überblick über die Folgen von Trennung und Scheidung und können wir klären, was genau wie zu regeln sein wird.

Dass eine „Online-Scheidung“ für den Mandanten riskant und für den Anwalt haftungsträchtig sein kann, zeigt der Fall des Landgerichts Berlin (Urt. v. 5.6.2014 – 14 O 395/13): dort schloss der „Online-Scheidungsanwalt“ – wie die Mandantin später behauptete – ohne vorherige Besprechung einen Vergleich, der Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt ausschloss. Das LG Berlin befand zunächst in erfrischender Klarheit:

„Der erkennende Richter hält es für grundsätzlich pflichtwidrig und fehlerhaft, allein aufgrund eines solchen Scheidungsformulars im Internet oder aufgrund einer telefonischen Rücksprache von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen und die weitere Beratung auf diesen Sachverhalt zu beschränken, wenn der Mandant Vorgaben gemacht hat, die in den Formular oder in dem Telefonat geäußert werden. Die Tätigkeit des Anwalts ist schon nach den o.g. Anforderungen an die Beratung verantwortungsvoller und lässt sich weder in einem Telefonat erledigen noch durch ein Onlineformular ersetzen. Es erscheint von vornherein verfehlt, auf der Homepage mit einer Ehescheidung „ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten“ zu werben.“

Die Verwendung eines Formulars entbindet Rechtsanwälte demnach nicht von ihren Beratungspflichten. Da diese bei Internetmandaten naturgemäß eher zu kurz kommen, liegen Fehler nahe und führen dazu, dass der Anwalt einen „Kunstfehler“ begeht, dessen nachteilige Folgen er der – ehemaligen – Mandantin zu ersetzen hat.

Deshalb bieten wir keine Online-Scheidung an!

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Vertragsrecht: Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern

Donnerstag, 31. Juli 2014 17:35

Nr. 31   Jahrgang 24/2014       Südthüringer RUNDSCHAU   Seite 9   Donnerstag, 31. Juli 2014

Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern!

RA Sitter 2014

 

 

 

 

 


Jetzt auch in Hildburghausen: RA Sitter

Hildburghausen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Banken ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite mehr berechnen dürfen. Darauf weist jetzt noch einmal Rechtsanwalt Christian Sitter hin. In der Vergangenheit berechnete Gebühren müssen die Banken ihren Kunden erstatten.

Wie der BGH in zwei Urteilen klar stellt, benachteiligen Kreditbearbeitungsgebühren die Verbraucher. „Die Banken berechnen Gebühren dafür, dass sie nichts als ihre Arbeit tun“, meint Sitter. Doch die Bearbeitung des Kreditantrags sei Sache der Bank und erfolge ebenso in ihrem eigenen Interesse wie die Bonitätsprüfung des Kunden, so nun der BGH. Hierfür dürfe sie außer Zinsen nichts extra berechnen.

RA Sitter rät jedem, der betroffen sein kann, in seinen Unterlagen nachzusehen, ob dort „Kreditbearbeitungsgebühren“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ oder ähnliches ausgewiesen sind. „Disagio“ sind vorweggenommene Zinsen, zählen also nicht dazu. Die Urteile betreffen jeden Kreditvertrag, den ein Verbraucher abgeschlossen hat. Ob er damit Möbel, Autos oder Immobilien finanziert hat, spielt keine Rolle. Sitter hält das Urteil aber grundsätzlich auch auf Selbständige für anwendbar. Natürlich ist die Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren zu beachten, so dass sicher zunächst Erstattungsforderungen für ab dem 1. Januar 2011 ausgezahlte Kredite sind. Nach Urteilen einiger Gerichte sind aber auch Forderungen für ab dem Jahr 2007 gezahlte Kreditgebühren nicht verjährt.

Zur Prüfung Ihrer Ansprüche sollten Sie kurzfristig rechtskundigen Rat einholen!

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IT-Recht: Pflicht zur Nennung der Steuernummer im Impressum/auf meinen Rechnungen?

Dienstag, 1. Juli 2014 9:19

Frage: Muss ich als Internethändler auf meiner Webseite eigentlich die Steuernummer im Impressum nennen?

Antwort: Das machen Sie bitte auf keinen Fall! Die Steuernummer, die Ihnen das Finanzamt zuteilt, gehört NIEMALS ins Impressum einer Webseite! Nur falls Sie eine sog. Umsatzsteuer-ID-Nr. haben (und diese teilt Ihnen auf Antrag nur das Bundesamt für Steuern zu), müssen Sie diese angeben. Ich empfehle allgemein einen Blick in § 5 TMG, was allgemein im Impressum zu stehen hat. Wichtig: auch wenn Sie eine gewerbliche Facebook-Seite o.ä. betreiben, benötigen Sie ein vollständiges, mit zwei Klicks erreichbares Impressum! Die Rechtsprechung ist hier sehr dynamisch: es empfiehlt sich in jedem Fall, seine Seite von einem Fachanwalt für IT-Recht laufend überprüfen zu lassen. Dies kostet weniger, als Sie denken.

Übrigens: es genügt auch, die USt-ID- Nr. auf die Rechnung zu schreiben, § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Für die Angabe der Steuernummer gibt es keine gesetzliche Grundlage. Sie geht auch nur Sie und das Finanzamt etwa an. Umgekehrt gilt: Wer die Steuernummer preisgibt, riskiert Recherchen über seine Bonität.

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Beamtenrecht: Rechtsschutz gegen Übertragung des Dienstpostens auf Mitbewerber im Konkurrentenverfahren

Dienstag, 1. Juli 2014 9:18

Frage: Ich bin Beamtin und habe mich auf einen höherrangigen Dienstposten in meiner Behörde beworben. Jetzt habe ich erfahren, dass der Dienstherr vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens einem Mitbewerber diesen Dienstposten „kommissarisch“ bereits übertragen hat. Ich befürchte, dass dies für mich ein Nachteil im Bewerbungsverfahren sein könnte. Kann ich gegen diese „kommissarische“ Übertragung überhaupt etwas machen?

Antwort: Dies sollten Sie in der Tat überlegen, denn die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens erfolgt zumeist, auch wenn dies nicht offen ausgesprochen wird, zum Zwecke der Bewährung. Die auch vorläufige Besetzung eines Dienstpostens an den Mitbewerber führt in aller Regel neben diesem Bewährungsvorsprung auch zu einem Erfahrungsvorsprung, der auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre und u.U. den Ausschlag geben könnte. Deshalb hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 27. November 2012, Az. 2 EO 472/12, eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Weimar bestätigt, das dem Dienstherrn diese vorläufige Besetzung bis zur endgültigen Stellenbesetzung mit Dienstpostenübertragung verboten hatte. Ob diese Entscheidung auch für Ihren Fall greift, sollten Sie daher sehr kurzfristig mit Ihrem Anwalt besprechen.

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