Beiträge vom Januar, 2013

Verkehrsrecht: Unfall mit plötzlich die Fahrbahn betretendem Fußgänger

Sonntag, 27. Januar 2013 13:44

Ich bin Berufskraftfahrer und habe mit meinem Kleintransporter bei Dunkelheit eine Fußgängerin überfahren, die auch noch dunkel gekleidet war und bei „Rot“ den 2. Teil eines Fußgängerüberwegs überquert hat. Diese hat erhebliche Verletzungen erlitten und nimmt mich und meinen Arbeitgeber jetzt auf Schmerzensgeld in Anspruch. Außerdem läuft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie hatte gerade die Fahrbahn betreten. Was kann mir da drohen?

Grundsätzlich droht dem Kraftfahrer bei einem Fußgängerunfall immer die überwiegende, wenn nicht ausschließliche Haftung. Hier aber kommen so viele Abwägungsfaktoren zulasten der Fußgängerin zusammen, dass diese m.E. die alleinige Haftung am Unfall trägt: es war dunkel, sie trug dunkle Kleidung, überquerte bei „Rot“ die Ampel und hatte gerade die Fahrbahn betreten. Ich gehe bei Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie die Fußgängerin nicht erkannt haben und mit so einer Situation auch nicht rechnen mussten. Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen den Fußgänger allein in Anspruch, denn dessen Verschulden wiegt so schwer, dass Ihre Betriebsgefahr vollständig zurücktritt, so zuletzt das OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az. 16 U 169/11 wie zuvor das OLG Karlsruhe und das OLG Bamberg. Selbst wenn diese bei „Grün“ losgeht, muss sie auf der Mittelinsel einer zweigeteilten Fußgängerfurt warten, wenn die Ampel auf „Rot“ umschlägt. Ich denke deshalb, dass auch das Strafverfahren gegen Sie eingestellt werden wird.

Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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Erbrecht: Auskunftsanspruch gegen den verwaltenden Miterben

Sonntag, 27. Januar 2013 13:41

Meine Schwester und ich haben von unserem Vater ein Mehrfamilienhaus mit 4 Mietwoh­nungen geerbt. Die Verwaltung hat meine Schwester übernommen, gibt mir aber seit Jah­ren keine Informationen oder Abrechnungen. Was kann ich tun?

Gemäß § 2038 BGB steht den Erben bis zur Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist dem anderen gegenüber verpflichtet zu Maßregeln mitzu­wirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. In dem Falle, daß der mit der Verwaltung betraute Miterbe dieser Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt, bestehen Auskunfts- und Abrechnungsansprüche des Miterben gegenüber dem anderen Miterben. Insoweit ist eine nachvollziehbare Abrechnung der Verwaltung unter Vorlage entprechender Belege durch­zuführen. Diese Auskunfts- und Abrechnungsansprüche sind gerichtlich durchsetzbar. Kommt der Miterbe, dem die Verwaltung übertragen wurde, seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Verwaltung – erforderlichenfalls gerichtlich – entzogen werden. Für Verfügungen über Nachlaßge­genstände gilt gem. § 2040 Abs. 1 BGB der Grundsatz, daß Verfügungen über einen Nachlaßge­genstand durch die Miterben nur gemeinschaftlich wirksam erfolgen können. Der verwaltende Mit­erbe sollte bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung durch den oder die anderen Miterben ange­mahnt werden.

Ist dies nicht erfolgreich, ist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

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IT-Recht: Internet-Abofalle “grosshandelsangebote.de”

Sonntag, 27. Januar 2013 13:38

Ich bin auf der Suche nach einem bestimmten Artikel auf eine Internetseite für Grosshandels-Angebote gestoßen, auf der ich mich registrieren musste, um suchen zu können. Das gesuchte Produkt habe ich nicht gefunden, dafür eine Rechnung über 260 € erhalten. Ich hatte den (versteckten) Hinweis über die Kostenpflichtigkeit übersehen. Muss ich zahlen?

Nein. Meines Erachtens ist kein Vertrag über eine kostenpflichtige Nutzung zustande gekommen, denn Sie wollten ja gerade nicht zahlen. Es handelt sich offensichtlich um Internetabzocke mit dem Ziel, Sie in kostspielige „Abos“ zu locken, ohne dass eine relevante Gegenleistung erfolgt.

Mein Rat: sofort rein vorsorglich die Anfechtung eines möglichen Vertragsschlusses erklären. Dies ist in Ihrem Fall erforderlich, da die Internetseite sich zumindest dem äußeren Anschein nach an Unternehmer richtet. Für Verbraucher gilt seit dem 01.08.2012, dass der Unternehmer den Verbraucher deutlich mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ vor Abschluss des Vertrages belehren muss, wenn seine Dienstleistung etwas kosten soll, ansonsten kommt kein Vertrag zustande. Für Bestellungen eines Unternehmers gilt dies gerade nicht. Mehr noch: wer sich auf der Seite registriert und bestätigt, Unternehmer zu sein, wird nach der Rechtsprechung auch so behandelt, auch wenn er in Wahrheit Verbraucher ist. Deshalb muss er sofort nach Erhalt der Rechnung unmissverständlich klar machen, dass er sich getäuscht fühlt, aber sich jedenfalls geirrt hat.

Noch besser: sprechen Sie rechtzeitig mit dem Anwalt Ihres Vertrauens!

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Erbrecht: “Überschreiben” eines Testaments wirksam?

Sonntag, 27. Januar 2013 13:32

Ich habe mit meinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Da auf der Sei­te unten kein Platz mehr war, haben wir beide oben “unterschrieben”. Ist das Testament wirksam?

Einen derartigen Fall hatte vor kurzen das OLG Celle zu entscheiden. Grundsätzlich muß ein ei­genhändiges Testament gem. § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament genügt insoweit gem. § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Ein Testament muß also unterschrieben werden. Die Unterschrift soll dokumentieren, daß die Erklärung des Erblassers abgeschlossen ist. Nur in eng beschränkten Ausnahmefällen kann ein gemeinschaftliches Testament ausnahmsweise wirksam sein, wenn der, von einem der Ehegatten handschriftlich verfaßte Text statt mit Unterschriften mit beiden Namen überschrieben wurde, also die “Unterschriften” auf dem Blatt über dem Text gelei­stet wurden. In einem vom OLG Celle insoweit entschiedenen Fall (OLG Celle vom 06.06.2011 – AZ: 6 C 101/11) nahm der Testamentsinhalt fast die ganze Seitenlänge in Anspruch und wurde von drei Zeugen unterschrieben. Da für die Unterschriften der letztwillig Verfügenden, also der Ehegatten, kein Platz mehr war, setzten sie ihre Namenszüge über den Testamentstext. Das Ge­richt argumentierte dahingehend, daß aufgrund des Platzmangels unter diesen Umständen ausge­schlossen werden kann, daß nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. In die­sem Ausnahmefall erkannte das Gericht die “Oberschriften” als wirksame Unterschriften an. Das Testament war somit formwirksam. Sollten Unklarheiten in Bezug auf bereits geschriebene letzt­willige Verfügungen vorliegen, ist es ratsam sachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

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Verkehrsrecht: Recht zur Nachbesichtigung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer

Sonntag, 27. Januar 2013 13:25

Frage:

Ich hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall und habe ein Schadensgutachten erstellen lassen. Jetzt will der gegnerische Haftpflichtversicherer das noch nicht reparierte Fahrzeug besichtigen lassen, ehe er reguliert. Er beruft sich auf „Unstimmigkeiten“ des Gutachtens. Ist das rechtens?

Antwort:

Ein „Recht zur Nachbesichtigung“ gibt es nicht. Sie sind Ihrer Obliegenheit, die Schadenshöhe nachprüfbar nachzuweisen, mit der Vorlage des Gutachtens nachgekommen. Nur, wenn das eingeholte Gutachten gravierende Mangel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind, darf der Versicherer Zahlungen zunächst zurückhalten. Er muss aber Mängel des Gutachtens konkret benennen, die pauschale Aussage „nicht nachvollziehbar“ genügt nicht (so jetzt wieder das LG Berlin, Urteil vom 13.7.2011, Az: 42 O 22/10). Sie müssen nicht begründen, warum sie ihren Wagen nicht vorzeigen wollen. Warum auch? Die Regulierung verzögert sich. Und der Versicherer will den Schaden klein halten, der Prüfer wiederum seine Arbeit rechtfertigen, also liegt nahe, dass er Einsparungen ermittelt, die über seinen Kosten liegen. Der Versicherer erteilt die Reparaturfreigabe dann nur in diesem Umfang.

Was aber, wenn die Reparatur drängt, die Werkstatt aber nicht repariert, weil der Versicherer nicht zahlt? Kann die Werkstatt auch vom Fachanwalt Ihres Vertrauens nicht überzeugt werden, ein Klageverfahren abzuwarten, kann es sich empfehlen, die Nachbesichtigung zu ermöglichen. Dann sollte aber der Gutachter informiert werden, damit er den Termin gleichfalls wahrnimmt. Dessen Auslagen trägt dann der Versicherer. Oft erreicht ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aber die Stundung der Reparaturkosten bis zum Ende des Rechtsstreits gegen die Zusage, dass die Werkstatt die mit eingeklagten Zinsen erhält. Der erzieherische Effekt beim rasch verklagten Versicherer ist nicht zu unterschätzen.

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Erbrecht: Pflichtteilsanspruch bei Testament zugunsten der Lebensgefährtin

Sonntag, 27. Januar 2013 13:22

Mein Vater ist vor vier Jahren verstorben, meine Mutter schon zwei Jahre zuvor. Jetzt ist ein Testament meines Vaters aufgetaucht, wonach mein Vater seine neue Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt hat. Wie wirkt sich das auf mein Erb­recht aus?

Sollte eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen des Vaters vorliegen, in der dieser seine Lebenspartnerin als Alleinerben eingesetzt hat, so wurden damit die Abkömmlinge enterbt. Den Abkömmlingen steht lediglich noch ein Pflichtteilsrecht zu, also ein schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Da der Vater vor 4 Jahren verstorben ist, und davon auszugehen ist, daß der Abkömm­ling davon Kenntnis hatte, könnte insoweit Verjährung eingetreten sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Pflichtteilsbe­rechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (doppelte Kenntnis). Sie endet erst 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall kann der Abkömm­ling deshalb sein Pflichtteilsrecht geltend machen.

Bei Zweifeln über die Erbrechtslage sollte fachkundiger Rat ein­geholt werden um mögliche erbrechtliche Ansprüche zu prüfen.

 

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Verkehrsrecht: Fahrverbot gegen Firmeninhaber bei Verkehrsverstoß eines Mitarbeiters

Sonntag, 27. Januar 2013 13:17

Frage: Ich bin Inhaber einer Spedition und habe in Flensburg durch sieben Voreintragungen 15 Punkte. Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen, weil ich für die Überladung eines meiner LKWs von mehr als 10% verantwortlich sein soll. Mein Fahrer hatte allerdings ohne mein Wissen noch Ladung für Bekannte mitgenommen. Ergebnis: 450 € (verdoppelte Geldbuße, 2 Monate Fahrverbot (wegen „beharrlicher Pflichtverletzung“) und 3 Punkte, die zum Führerscheinentzug führen. Das wäre mein Ruin. Kann ich meinen Führerschein retten?

Antwort: Selbstverständlich! Zum einen ist das verhängte Fahrverbot unzulässig. Dem freundlichen Sachbearbeiter ist scheinbar entgangen, dass ein Fahrverbot gegen Sie nur bei „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ ergehen darf, § 25 Abs. 1 StVG. Hier werden Sie aber als Halter in Anspruch genommen. Deshalb darf auch keine Verdopplung der Geldbuße von 225 € erfolgen. Zum anderen kommt die Zurechnung einer von Ihrem Fahrer verantworteten Überladung nur in engen Grenzen in Betracht, die hier wohl nicht überschritten sind. Sie haben die Überladung weder angeordnet noch zugelassen. Wichtig ist schließlich zu ermitteln, wann welche Voreintragung bei Ihnen im Register tilgungsreif ist, so dass sie für mögliche neue Verkehrsverstöße nicht mehr herangezogen werden darf. Schon deshalb muss Einspruch eingelegt und das Verfahren verzögert werden.

Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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Erbrecht: Verkürzung des Pflichtteilanspruchs durch Testament

Sonntag, 27. Januar 2013 13:11

Mein Vater ist jetzt, nachdem meine Mutter schon vor 2 Jahren verstarb, nunmehr auch ver­storben. In letzter Zeit habe ich mich mit meinem Vater überworfen, so daß wir öfters Streit hatten. Ein Testament war beim Nachlaßgericht hinterlegt. Die Eröffnung des Testamentes hat ergeben, daß er mich und meinen Bruder zu Miterben eingesetzt hat, jedoch meinen Bruder mit einer Quote von 90 % und mich zu 10 %. Kann mich mein Vater so “enterben”?.

 

Vorliegend ist eine sogenannte gewillkürte Erbfolge gegeben. Per Testament hat der Erblasser seine beiden Söhne zu unterschiedlichen Quoten eingesetzt. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte jedes Kind 50 % geerbt. Durch die Erbeinsetzung hat der Erblasser diese Quote bei dem Fragesteller – wohl wegen der bestehenden Differenzen mit ihm – auf 10 % gesenkt. Damit würde der Frage­steller und Miterbe weniger bekommen, als wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre. Die Pflicht­teilsquote beträgt bei vorliegender Konstellation 25 %. Eine derartige Verkürzung des Pflichtteils­anspruches läßt das Gesetz ohne Vorliegen besonderer Pflichtteilsentziehungsgründe nicht zu. In § 2305 BGB ist geregelt, daß einem Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ein sog. “Zusatzpflichtteil” zusteht, damit er mindestens seinen Pflichtteil entsprechend der Pflichtteilsquote insgesamt wertmäßig erhält. Vor­liegend heißt das, daß er neben seinem Erbteil einen zusätzlichen Anspruch gegen den Miterben auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Differenzbetrages zu seinem Pflichtteil hat. Damit ist ge­währleistet, daß die erbrechtlichen Ansprüche per Testament nicht soweit verkürzt werden, daß der Berechtigte wertmäßig weniger als die Höhe seines Pflichtteilsanspruches erhält.

Bei unklarer Sach- und Rechtslage sollte man sich deshalb fachkundigen Rat einholen.

 

 

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