Beiträge vom Juli, 2014

Vertragsrecht: Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern

Donnerstag, 31. Juli 2014 17:35

Nr. 31   Jahrgang 24/2014       Südthüringer RUNDSCHAU   Seite 9   Donnerstag, 31. Juli 2014

Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern!

RA Sitter 2014

 

 

 

 

 


Jetzt auch in Hildburghausen: RA Sitter

Hildburghausen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Banken ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite mehr berechnen dürfen. Darauf weist jetzt noch einmal Rechtsanwalt Christian Sitter hin. In der Vergangenheit berechnete Gebühren müssen die Banken ihren Kunden erstatten.

Wie der BGH in zwei Urteilen klar stellt, benachteiligen Kreditbearbeitungsgebühren die Verbraucher. „Die Banken berechnen Gebühren dafür, dass sie nichts als ihre Arbeit tun“, meint Sitter. Doch die Bearbeitung des Kreditantrags sei Sache der Bank und erfolge ebenso in ihrem eigenen Interesse wie die Bonitätsprüfung des Kunden, so nun der BGH. Hierfür dürfe sie außer Zinsen nichts extra berechnen.

RA Sitter rät jedem, der betroffen sein kann, in seinen Unterlagen nachzusehen, ob dort „Kreditbearbeitungsgebühren“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ oder ähnliches ausgewiesen sind. „Disagio“ sind vorweggenommene Zinsen, zählen also nicht dazu. Die Urteile betreffen jeden Kreditvertrag, den ein Verbraucher abgeschlossen hat. Ob er damit Möbel, Autos oder Immobilien finanziert hat, spielt keine Rolle. Sitter hält das Urteil aber grundsätzlich auch auf Selbständige für anwendbar. Natürlich ist die Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren zu beachten, so dass sicher zunächst Erstattungsforderungen für ab dem 1. Januar 2011 ausgezahlte Kredite sind. Nach Urteilen einiger Gerichte sind aber auch Forderungen für ab dem Jahr 2007 gezahlte Kreditgebühren nicht verjährt.

Zur Prüfung Ihrer Ansprüche sollten Sie kurzfristig rechtskundigen Rat einholen!

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Erbrecht: Form des Testaments

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:46

Frage: Ich möchte mein Testament machen und meine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzen. Ich bin kinderlos, möchte aber meinem Neffen meine Uhrensammlung zukommen lassen. Genügt es wenn ich ein entsprechendes Testament mit meinem Computer schreibe, aus­drucke und dann unterzeichne?

Antwort:   Ein derartiges Vorgehen würde zu einem formunwirksamen Testament führen. Gem. § 2247 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Desweiteren soll in der letzwilligen Verfügung angegeben sein, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie niedergeschrie­ben wurde. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ein Ausdruck über einen Computer und eine Unterschrift reicht deshalb in keinem Fall aus. Ein Testament kann alternativ auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Sinnvoll ist es, das Testament nach formwirksamer Errichtung beim Nachlassgericht verwahren zu lassen, da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Testamente “verschwinden”. In Bezug auf den o. g. Inhalt sollte die Lebensgefährtin klar und eindeutig als Alleinerbin eingesetzt werden und zu­gunsten des Neffen ein sog. Vermächtnis ausgesetzt werden. Im Rahmen dieses Vermächtnisses erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbin, er wird nicht Erbe und es entsteht auch keine streitbehaftete Erbengemeinschaft. Ohne entsprechende letztwillige Verfügung entstehen häufig ungewollte Erbengemeinschaften mit jahrelangem Streitpotential. Dies kann durch eine entsprechende Gestaltung einer letztwilligen Verfügung vermieden werden.

 

 

 

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Erbrecht: Auslegung einer Klausel “der sich bis zu meinem To­d um mich kümmert”

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:41

Frage: Mein Onkel hat in seinem Testament festgelegt, dass derjenige, der “sich bis zu seinem To­de um ihn kümmert” sein Erbe sein soll. Ich und seine Lebensgefährtin haben ihn bis zum Tod versorgt. Bin ich Miterbe?

Antwort:  Mit einem derartigen Testament, in dem der Erblasser festlegte, dass derjenige Erbe sein soll, der “sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert”, hatte sich vor kurzem das OLG München zu befassen. Nach einem Schlaganfall kümmerte sich die Lebensgefährtin des Verstorbenen und ein Neffe um den Erblasser und beantragten nach dem Tod einen Erbschein. Das Nachlassgericht stellte den beantragten Erbschein zunächst aus, da sich die Lebensgefährtin und der Neffe tatsächlich um den Erblasser bis zu dessen Tod gekümmert haben. Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins führte zur Entscheidung des OLG München, wonach das Testament mit dieser Formu­lierung gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass ein Testament mit derartigem Inhalt die Bezeichnung der Person des Erben offen lässt und die Auswahl des Erben damit einem Dritten überlässt. Der Begriff des “sich Kümmerns” sei zu unbestimmt, was wiederum letztendlich eine Ermessensent­scheidung des den Erben Bestimmenden nach sich ziehe. Es darf jedoch nur die Bezeichnung, nicht jedoch die Bestimmung des Erben gem. § 2065 Abs. 2 BGB übertragen werden. Die Aus­wahlkriterien muss der Erblasser so konkret festlegen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass er eine eigene mitbestimmende Ermessensentscheidung treffen muss. Es tritt deshalb ggf. gesetzliche Erbfolge ein, mit den entsprechenden Konsequenzen. Im entschiedenen Fall existierte ein älteres Testament, dessen Festlegungen dann maßgeblich waren. Bei der Ge­staltung eines Testamentes ist es deshalb ratsam entsprechende fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese, vom Erblasser nicht gewünschte Folge zu verhindern.

 

 

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Erbrecht: Eigenhändig geschriebene Aufkleber auf Karte als Testament

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:38

Frage: Mein Vater hat auf einer Karte verschiedene Aufkleber aufgebracht, welche seine Lebensgefährtin mit Nennung ihres Namens als “Haupterbin” ausweisen. Liegt ein wirksames Testament vor?

Antwort: Mit einer derartigen Frage hatte sich vor kurzem das OLG Hamburg zu befassen. Der Erblasser benutzte eine Karte, auf die er zwei Aufkleber aufbrachte. Einer enthielt die Aufschrift “V. (Name der Lebensgefährtin) ist meine Haupterbin”. Ein weiterer Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die Unterschrift des Erblassers befand sich nicht auf der Karte. Das OLG Hamburg führt insoweit aus, dass ein Testierwille aus dieser Karte nicht abgeleitet werden kann. Die zwei aufgebrachten Aufkleber sind zum einen jederzeit manipulierbar, zum anderen fehlt jegliche Bezeichnung auf der Karte, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handeln soll. Darüber hinaus fehlen der Vorname des Erblassers sowie Angaben über den Ort der Errichtung. Auch fehlt insoweit eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Ein Manipulationsschutz sei bei der hier vorliegenden Konstellation in keinster Weise gegeben. Deshalb könne dem Aufkleber mit den Initialen und dem Datum des Erblassers nicht die Abschlussfunktion der Unterschrift für ein Testament beigemessen werden. Die “Karte” sei mangels Testierwillen und eigenhändiger Unterschrift nicht als Testament zu werten. Auch dieser Fall zeigt, dass man bei ungewöhnlichen Gestaltungswünschen hinsichtlich des Testamentes besser rechtskundigen Rat einholen sollte.

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IT-Recht: Pflicht zur Nennung der Steuernummer im Impressum/auf meinen Rechnungen?

Dienstag, 1. Juli 2014 9:19

Frage: Muss ich als Internethändler auf meiner Webseite eigentlich die Steuernummer im Impressum nennen?

Antwort: Das machen Sie bitte auf keinen Fall! Die Steuernummer, die Ihnen das Finanzamt zuteilt, gehört NIEMALS ins Impressum einer Webseite! Nur falls Sie eine sog. Umsatzsteuer-ID-Nr. haben (und diese teilt Ihnen auf Antrag nur das Bundesamt für Steuern zu), müssen Sie diese angeben. Ich empfehle allgemein einen Blick in § 5 TMG, was allgemein im Impressum zu stehen hat. Wichtig: auch wenn Sie eine gewerbliche Facebook-Seite o.ä. betreiben, benötigen Sie ein vollständiges, mit zwei Klicks erreichbares Impressum! Die Rechtsprechung ist hier sehr dynamisch: es empfiehlt sich in jedem Fall, seine Seite von einem Fachanwalt für IT-Recht laufend überprüfen zu lassen. Dies kostet weniger, als Sie denken.

Übrigens: es genügt auch, die USt-ID- Nr. auf die Rechnung zu schreiben, § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Für die Angabe der Steuernummer gibt es keine gesetzliche Grundlage. Sie geht auch nur Sie und das Finanzamt etwa an. Umgekehrt gilt: Wer die Steuernummer preisgibt, riskiert Recherchen über seine Bonität.

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Beamtenrecht: Rechtsschutz gegen Übertragung des Dienstpostens auf Mitbewerber im Konkurrentenverfahren

Dienstag, 1. Juli 2014 9:18

Frage: Ich bin Beamtin und habe mich auf einen höherrangigen Dienstposten in meiner Behörde beworben. Jetzt habe ich erfahren, dass der Dienstherr vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens einem Mitbewerber diesen Dienstposten „kommissarisch“ bereits übertragen hat. Ich befürchte, dass dies für mich ein Nachteil im Bewerbungsverfahren sein könnte. Kann ich gegen diese „kommissarische“ Übertragung überhaupt etwas machen?

Antwort: Dies sollten Sie in der Tat überlegen, denn die „kommissarische“ Übertragung eines Dienstpostens erfolgt zumeist, auch wenn dies nicht offen ausgesprochen wird, zum Zwecke der Bewährung. Die auch vorläufige Besetzung eines Dienstpostens an den Mitbewerber führt in aller Regel neben diesem Bewährungsvorsprung auch zu einem Erfahrungsvorsprung, der auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre und u.U. den Ausschlag geben könnte. Deshalb hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 27. November 2012, Az. 2 EO 472/12, eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Weimar bestätigt, das dem Dienstherrn diese vorläufige Besetzung bis zur endgültigen Stellenbesetzung mit Dienstpostenübertragung verboten hatte. Ob diese Entscheidung auch für Ihren Fall greift, sollten Sie daher sehr kurzfristig mit Ihrem Anwalt besprechen.

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IT-Recht/Urheberrecht: Nutzung eines Markennamens im Webshop/im Schaufenster als Leuchtreklame

Dienstag, 1. Juli 2014 9:15

Frage:

Ich bin Inhaber eines kleinen Elektroladens mit angeschlossenem Webshop, in dem ich ausschließlich Markenprodukte anbiete. Den Namen eines Anbieters habe ich auf der ersten Seite hervorgehoben, um mein Geschäftsprinzip klarzumachen. Jetzt flattert mir von einer großen Berliner Kanzlei eine Abmahnung ins Haus, ich verletze Markenrechte dieses Anbieters. Das kann doch nicht richtig sein, genau den habe ich als Leuchtreklame im Schaufenster stehen?

Antwort:

Der Alltag eines Fachanwalts für IT-Recht umfasst nicht nur die Themenkreise Hardware, Software, Telefon, Internet, sondern häufig auch Fragen rund um den Auftritt eines Unternehmers im Wettbewerb bis hin zum Markenrecht. So lag mir auch dieser Fall schon zur rechtlichen Würdigung vor: Darf man als Händler, der bestimmte Markenprodukte verkauft, den Markennamen einer der angebotenen Artikel auf der eigenen Webseite oder gar als Leuchtreklame im Schaufenster nutzen? Kurz gesagt: Beides sollten Sie schleunigst unterlassen, sonst ist eine weitere kostspielige Abmahnung nur eine Frage der Zeit.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.03.13 ­­– Az. 6 U 170/12 – für die Leuchtreklame entschieden, dass dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zusteht, die Außenwerbung nicht mehr zu nutzen. Der Händler habe den unrichtigen Eindruck erweckt, zwischen Händler und Hersteller bestehe eine vertragliche Verbindung, so dass der Händler die fremde Marke unberechtigt ausnutze. Sie sollten also einen ausreichend deutlichen Hinweis sowohl auf Ihrer Webseite als auch im Schaufenster unterbringen, dass dem nicht so ist, etwa durch den deutlichen Hinweis: „Kein Vertragshändler“ ö.ä. Das Urteil bezieht sich auf die Schaufensterwerbung, ist aber auf den Webshop in gleicher Weise anwendbar.

Fazit: Händler dürfen zwar auf den Vertrieb bestimmter Marken hinweisen, sollten aber jede Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber ausschließen. Im Webshop sollte bei jedem einzelnen Angebot ein deutlicher Hinweis erfolgen. Haben Sie Fragen, wenden Sie sich an den Spezialisten!

 

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Beamtenrecht/Wehrrecht: Schadensersatzpflicht des Soldaten bei Verkehrsunfall gegenüber seinem Dienstherrn

Dienstag, 1. Juli 2014 9:12

Frage:

Ich bin Offizier der Bundeswehr und habe bei einer Dienstfahrt mit meinem Dienstwagen einen Verkehrsunfall verursacht, als ich auf einer Landstraße einen sehr langsam vor mir fahrenden Wagen auf freier Strecke überholen wollte, der plötzlich und ohne zu Blinken nach links abbog. Ich überschritt hierbei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h und kollidierte mit dem vorderen Kotflügel dieses Fahrzeugs. Mein Dienstherr hat mir deshalb jetzt einen Leistungsbescheid zugestellt, wonach ich mehr als 3.000 € für die Reparatur meines Wagens, und ggf. auch den Schaden der Gegenseite, zahlen soll. Zu Recht?

Antwort:

Die Frage, ob Sie eine (Teil-)Schuld an dem Unfall tragen, weil Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder bei unklarer Verkehrslage überholt haben, müssen Sie hier scharf trennen von der Frage, ob Ihr Dienstherr berechtigt ist, Ihnen die Kosten des Unfalls aufzubürden. Rechtliche Grundlage des Leistungsbescheidskann hier allein § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) sein, wonach ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Indem Sie unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt und damit die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet haben,haben Sie die sich aus § 7 SG ergebende Treuepflicht verletzt und den Unfall zumindest mitverursacht. Dies geschah aus meiner Sicht aber keineswegs grob fahrlässig oder gar vorsätzlich. Zum einen ist es plausibel, die Geschwindigkeit während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus zu erhöhen, um den Überholvorgang und die damit verbundene Gefährdungssituation möglichst schnell abzuschließen. Zum anderen war an dieser Stelle das Überholen grds. gestattet und die freie Sicht auf die Strecke möglich. Schließlich hatten Sie keine Anzeichen für ein plötzliches Abbiegen des Fahrzeugs vor Ihnen. Dann war Ihr Verhalten zwar rechtswidrig, aber nicht grob fahrlässig (so auch jüngst das VG Koblenz, Urt. v. 04.06.2013 – 1 K 1009/12.KO). Ich empfehle, dem Bescheid zu widersprechen.

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IT-Recht: Impressumspflicht bei Facebook

Dienstag, 1. Juli 2014 9:10

Frage: Ich betreibe eine Versicherungsagentur und habe auf „Facebook“ ein sog. Fanprofil angelegt, auf dem ich aktuelle Angebote einstelle. Mein Impressum ist durch zwei Klicks über die von Facebook vorgehaltene „Info-Box“ erreichbar. Jetzt erhalte ich Anwaltspost, in der mich ein geschätzter Mitbewerber kostenpflichtig darauf hinweist, ich müsse auf der ersten Seite dieses Profils ein Impressum vorweisen mit all meinen geschäftlichen Daten. Stimmt das?

Antwort:

Ein Urteil des LG Aschaffenburg (vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) sorgt unter Fans der beliebten Internetplattform „Facebook“ für Unruhe. Dieses hat einen Gewerbetreibenden verurteilt, auf seine Fanseite ein Impressum zu setzen, dass „ohne langes Suchen auffindbar“ sein müsse. Die von Facebook vorgehaltene „Info“-Seite sei hierzu nicht ausreichend.

Die gute Nachricht: wer „Facebook“ privat nutzt, kann dies auch weiterhin ohne „Impressum“ tun. Jede kommerzielle Internetseite muss aber nach § 5 TMG ein vollständiges und leicht erreichbares Impressum haben, das gilt auch für „Facebook“, das für solche Fälle mittlerweile auch eine Impressums-Box auf der ersten Seite einer „Fanpage“ bereitstellt.

Die schlechte Nachricht: damit hat „Facebook“ leider neue Probleme geschaffen, nämlich für Handynutzer: Diese sehen in der offiziellen Mobil-Applikation diese Box je nach Gerät oft nicht, was nach einem Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2010 (Az. I-4 U 225/09) aber sein muss. Setzt sich die Meinung des LG Aschaffenburg daher durch, gibt es derzeit keine rechtlich einwandfreie Lösung für kommerzielle „Facebook“-Seiten.

Was tun? Mut zur Lücke? Lieber nicht. Kommerziellen Facebooknutzern muss bis auf weiteres geraten werden, unter jeden Beitrag auf der Fanpage wie bei Emails die erforderlichen Angaben zu setzen oder die Seitenbeschreibung oben auf der Seite hierfür zu nutzen.

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IT-Recht: Neues zu Filesharing und Internettauschbörsen

Dienstag, 1. Juli 2014 9:08

Frage:

Ich bin völlig verzweifelt: ich habe in der vergangenen Woche gleich mehrere Briefe von Rechtsanwälten bekommen, die mir vorwerfen, CDs bekannter Künstler aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Ich soll insgesamt fast 5.000,00 € zahlen, sonst wollen sie mich verklagen. Ich war an dem Tag aber gar nicht zu Hause. Mein 21jähriger Sohn könnte es getan haben, er winkt aber ab. Was tun, ich habe das Geld nicht?

Antwort:

Die Abmahnwelle nimmt kein Ende. Kaum können die „Red Tube“-Nutzer durchatmen, kommt die nächste belastende Post: Ihnen wird vorgeworfen, sich mit einer bestimmten Software kostenlos und illegal mit den neuesten Hits versorgt zu haben. Mit einer speziellen Spionagesoftware haben Netzdetektive im Auftrag der Plattenindustrie die sog. IP-Adresse ermittelt, die Ihrem Anschluss zugewiesen sein soll. Damit ist aber noch nicht gesagt, wer für mögliche Rechtsverstöße haftet, die über diesen Anschluss begangen werden. Zum einen kommt es immer noch erstaunlich oft vor, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt wurde und Sie daher zu Unrecht einer Straftat verdächtigt werden. Zum anderen können Sie es selber ja nicht gewesen sein, scheiden als „Täter“ also aus. Die Frage ist, ob Sie sich zurechnen lassen müssen, sollte Ihr Sohn es gewesen sein: diese Frage hat der BGH (Urt. v. 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) jetzt beantwortet: „ohne konkrete Anhaltspunkte“ nicht. D.h. es darf vorher nicht bereits ähnliche Post ins Haus geflattert sein. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige müsse nämlich zum einen die familiäre Verbundenheit berücksichtigt werden und dass zum anderen Volljährige für ihre Taten selbst haften und auch im Gegensatz zu Minderjährigen nicht belehrt oder überwacht werden müssen. Es spricht also einiges dafür, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen, ehe Sie leichtfertig Kontakt mit dem Gegner aufnehmen.

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