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IT-Recht/Urheberrecht: Nutzung eines Markennamens im Webshop/im Schaufenster als Leuchtreklame

Dienstag, 1. Juli 2014 9:15

Frage:

Ich bin Inhaber eines kleinen Elektroladens mit angeschlossenem Webshop, in dem ich ausschließlich Markenprodukte anbiete. Den Namen eines Anbieters habe ich auf der ersten Seite hervorgehoben, um mein Geschäftsprinzip klarzumachen. Jetzt flattert mir von einer großen Berliner Kanzlei eine Abmahnung ins Haus, ich verletze Markenrechte dieses Anbieters. Das kann doch nicht richtig sein, genau den habe ich als Leuchtreklame im Schaufenster stehen?

Antwort:

Der Alltag eines Fachanwalts für IT-Recht umfasst nicht nur die Themenkreise Hardware, Software, Telefon, Internet, sondern häufig auch Fragen rund um den Auftritt eines Unternehmers im Wettbewerb bis hin zum Markenrecht. So lag mir auch dieser Fall schon zur rechtlichen Würdigung vor: Darf man als Händler, der bestimmte Markenprodukte verkauft, den Markennamen einer der angebotenen Artikel auf der eigenen Webseite oder gar als Leuchtreklame im Schaufenster nutzen? Kurz gesagt: Beides sollten Sie schleunigst unterlassen, sonst ist eine weitere kostspielige Abmahnung nur eine Frage der Zeit.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.03.13 ­­– Az. 6 U 170/12 – für die Leuchtreklame entschieden, dass dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zusteht, die Außenwerbung nicht mehr zu nutzen. Der Händler habe den unrichtigen Eindruck erweckt, zwischen Händler und Hersteller bestehe eine vertragliche Verbindung, so dass der Händler die fremde Marke unberechtigt ausnutze. Sie sollten also einen ausreichend deutlichen Hinweis sowohl auf Ihrer Webseite als auch im Schaufenster unterbringen, dass dem nicht so ist, etwa durch den deutlichen Hinweis: „Kein Vertragshändler“ ö.ä. Das Urteil bezieht sich auf die Schaufensterwerbung, ist aber auf den Webshop in gleicher Weise anwendbar.

Fazit: Händler dürfen zwar auf den Vertrieb bestimmter Marken hinweisen, sollten aber jede Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber ausschließen. Im Webshop sollte bei jedem einzelnen Angebot ein deutlicher Hinweis erfolgen. Haben Sie Fragen, wenden Sie sich an den Spezialisten!

 

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Beamtenrecht/Wehrrecht: Schadensersatzpflicht des Soldaten bei Verkehrsunfall gegenüber seinem Dienstherrn

Dienstag, 1. Juli 2014 9:12

Frage:

Ich bin Offizier der Bundeswehr und habe bei einer Dienstfahrt mit meinem Dienstwagen einen Verkehrsunfall verursacht, als ich auf einer Landstraße einen sehr langsam vor mir fahrenden Wagen auf freier Strecke überholen wollte, der plötzlich und ohne zu Blinken nach links abbog. Ich überschritt hierbei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h und kollidierte mit dem vorderen Kotflügel dieses Fahrzeugs. Mein Dienstherr hat mir deshalb jetzt einen Leistungsbescheid zugestellt, wonach ich mehr als 3.000 € für die Reparatur meines Wagens, und ggf. auch den Schaden der Gegenseite, zahlen soll. Zu Recht?

Antwort:

Die Frage, ob Sie eine (Teil-)Schuld an dem Unfall tragen, weil Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder bei unklarer Verkehrslage überholt haben, müssen Sie hier scharf trennen von der Frage, ob Ihr Dienstherr berechtigt ist, Ihnen die Kosten des Unfalls aufzubürden. Rechtliche Grundlage des Leistungsbescheidskann hier allein § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) sein, wonach ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Indem Sie unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt und damit die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet haben,haben Sie die sich aus § 7 SG ergebende Treuepflicht verletzt und den Unfall zumindest mitverursacht. Dies geschah aus meiner Sicht aber keineswegs grob fahrlässig oder gar vorsätzlich. Zum einen ist es plausibel, die Geschwindigkeit während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus zu erhöhen, um den Überholvorgang und die damit verbundene Gefährdungssituation möglichst schnell abzuschließen. Zum anderen war an dieser Stelle das Überholen grds. gestattet und die freie Sicht auf die Strecke möglich. Schließlich hatten Sie keine Anzeichen für ein plötzliches Abbiegen des Fahrzeugs vor Ihnen. Dann war Ihr Verhalten zwar rechtswidrig, aber nicht grob fahrlässig (so auch jüngst das VG Koblenz, Urt. v. 04.06.2013 – 1 K 1009/12.KO). Ich empfehle, dem Bescheid zu widersprechen.

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IT-Recht: Impressumspflicht bei Facebook

Dienstag, 1. Juli 2014 9:10

Frage: Ich betreibe eine Versicherungsagentur und habe auf „Facebook“ ein sog. Fanprofil angelegt, auf dem ich aktuelle Angebote einstelle. Mein Impressum ist durch zwei Klicks über die von Facebook vorgehaltene „Info-Box“ erreichbar. Jetzt erhalte ich Anwaltspost, in der mich ein geschätzter Mitbewerber kostenpflichtig darauf hinweist, ich müsse auf der ersten Seite dieses Profils ein Impressum vorweisen mit all meinen geschäftlichen Daten. Stimmt das?

Antwort:

Ein Urteil des LG Aschaffenburg (vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) sorgt unter Fans der beliebten Internetplattform „Facebook“ für Unruhe. Dieses hat einen Gewerbetreibenden verurteilt, auf seine Fanseite ein Impressum zu setzen, dass „ohne langes Suchen auffindbar“ sein müsse. Die von Facebook vorgehaltene „Info“-Seite sei hierzu nicht ausreichend.

Die gute Nachricht: wer „Facebook“ privat nutzt, kann dies auch weiterhin ohne „Impressum“ tun. Jede kommerzielle Internetseite muss aber nach § 5 TMG ein vollständiges und leicht erreichbares Impressum haben, das gilt auch für „Facebook“, das für solche Fälle mittlerweile auch eine Impressums-Box auf der ersten Seite einer „Fanpage“ bereitstellt.

Die schlechte Nachricht: damit hat „Facebook“ leider neue Probleme geschaffen, nämlich für Handynutzer: Diese sehen in der offiziellen Mobil-Applikation diese Box je nach Gerät oft nicht, was nach einem Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2010 (Az. I-4 U 225/09) aber sein muss. Setzt sich die Meinung des LG Aschaffenburg daher durch, gibt es derzeit keine rechtlich einwandfreie Lösung für kommerzielle „Facebook“-Seiten.

Was tun? Mut zur Lücke? Lieber nicht. Kommerziellen Facebooknutzern muss bis auf weiteres geraten werden, unter jeden Beitrag auf der Fanpage wie bei Emails die erforderlichen Angaben zu setzen oder die Seitenbeschreibung oben auf der Seite hierfür zu nutzen.

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IT-Recht: Neues zu Filesharing und Internettauschbörsen

Dienstag, 1. Juli 2014 9:08

Frage:

Ich bin völlig verzweifelt: ich habe in der vergangenen Woche gleich mehrere Briefe von Rechtsanwälten bekommen, die mir vorwerfen, CDs bekannter Künstler aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Ich soll insgesamt fast 5.000,00 € zahlen, sonst wollen sie mich verklagen. Ich war an dem Tag aber gar nicht zu Hause. Mein 21jähriger Sohn könnte es getan haben, er winkt aber ab. Was tun, ich habe das Geld nicht?

Antwort:

Die Abmahnwelle nimmt kein Ende. Kaum können die „Red Tube“-Nutzer durchatmen, kommt die nächste belastende Post: Ihnen wird vorgeworfen, sich mit einer bestimmten Software kostenlos und illegal mit den neuesten Hits versorgt zu haben. Mit einer speziellen Spionagesoftware haben Netzdetektive im Auftrag der Plattenindustrie die sog. IP-Adresse ermittelt, die Ihrem Anschluss zugewiesen sein soll. Damit ist aber noch nicht gesagt, wer für mögliche Rechtsverstöße haftet, die über diesen Anschluss begangen werden. Zum einen kommt es immer noch erstaunlich oft vor, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt wurde und Sie daher zu Unrecht einer Straftat verdächtigt werden. Zum anderen können Sie es selber ja nicht gewesen sein, scheiden als „Täter“ also aus. Die Frage ist, ob Sie sich zurechnen lassen müssen, sollte Ihr Sohn es gewesen sein: diese Frage hat der BGH (Urt. v. 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) jetzt beantwortet: „ohne konkrete Anhaltspunkte“ nicht. D.h. es darf vorher nicht bereits ähnliche Post ins Haus geflattert sein. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige müsse nämlich zum einen die familiäre Verbundenheit berücksichtigt werden und dass zum anderen Volljährige für ihre Taten selbst haften und auch im Gegensatz zu Minderjährigen nicht belehrt oder überwacht werden müssen. Es spricht also einiges dafür, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen, ehe Sie leichtfertig Kontakt mit dem Gegner aufnehmen.

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Verkehrsrecht: Auffahrunfall auf dem Verzögerungsstreifen

Dienstag, 1. Juli 2014 9:01

Frage:

Ich befuhr die Autobahn und wechselte auf den Verzögerungsstreifen, um abzufahren. Hinter mir fuhr ein anderes Fahrzeug, das mich überholte und dann auf den Verzögerungsstreifen wechselte, aber dann wohl stark abbremsen musste. Er war noch nicht ganz eingeschert, denn ich fuhr auf seinen rechten Kotflügel auf. Der andere Fahrer behauptet nun, er wäre schon 300 Meter vorher eingeschert, weshalb sein Versicherer mir den Schaden nicht bezahlen will, denn ich sei ja aufgefahren. Was tun?

Antwort:

Beim Auffahrunfall spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden und wird von seiner vollen Haftung ausgegangen. Der Volksmund sagt: „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“. Denn entweder hat er den nötigen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder die der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVO) nicht eingehalten oder war sonst unaufmerksam (§ 1 Abs.2 StVO). Dies gilt aber nur dann, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug schon „eine gewisse Zeit“ vor dem nachfolgenden PKW befunden habe, so dass dieser einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufbauen konnte. Dies ist hier gerade nicht der Fall und schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil der Schaden am hinteren rechten Kotflügel darauf hindeutet, dass der Unfallgegner wohl nicht schon „eine gewisse Zeit“ vor Ihnen gefahren ist. In solchen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins gerade nicht gegen Sie, wie in einem vergleichbaren Fall jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 30.11.2010, Az. VI ZR 15/10). Mindestens ebenso wahrscheinlich ist nämlich, dass der Überholende in Ihren Sicherheitsabstand hineingefahren ist und deshalb gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Können Sie dies etwa durch einen Zeugen oder ein Sachverständigengutachten beweisen, haben Sie gute Chancen, Ihren gesamten Schaden ersetzt zu bekommen. Ist der genaue Hergang nicht erweislich, vor allem ob der Gegner die Spur einige Sekunden vorher oder unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt hat, wird es vermutlich auf eine Haftungsteilung hinauslaufen (so etwa das OLG München, Urteil vom 04.09.2009, Az 10 U 3291/09). Ob sich eine Klage lohnt, wird Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Ihnen gerne erörtern.

 

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Verkehrsrecht: Unfall mit plötzlich die Fahrbahn betretendem Fußgänger

Sonntag, 27. Januar 2013 13:44

Ich bin Berufskraftfahrer und habe mit meinem Kleintransporter bei Dunkelheit eine Fußgängerin überfahren, die auch noch dunkel gekleidet war und bei „Rot“ den 2. Teil eines Fußgängerüberwegs überquert hat. Diese hat erhebliche Verletzungen erlitten und nimmt mich und meinen Arbeitgeber jetzt auf Schmerzensgeld in Anspruch. Außerdem läuft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie hatte gerade die Fahrbahn betreten. Was kann mir da drohen?

Grundsätzlich droht dem Kraftfahrer bei einem Fußgängerunfall immer die überwiegende, wenn nicht ausschließliche Haftung. Hier aber kommen so viele Abwägungsfaktoren zulasten der Fußgängerin zusammen, dass diese m.E. die alleinige Haftung am Unfall trägt: es war dunkel, sie trug dunkle Kleidung, überquerte bei „Rot“ die Ampel und hatte gerade die Fahrbahn betreten. Ich gehe bei Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie die Fußgängerin nicht erkannt haben und mit so einer Situation auch nicht rechnen mussten. Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen den Fußgänger allein in Anspruch, denn dessen Verschulden wiegt so schwer, dass Ihre Betriebsgefahr vollständig zurücktritt, so zuletzt das OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az. 16 U 169/11 wie zuvor das OLG Karlsruhe und das OLG Bamberg. Selbst wenn diese bei „Grün“ losgeht, muss sie auf der Mittelinsel einer zweigeteilten Fußgängerfurt warten, wenn die Ampel auf „Rot“ umschlägt. Ich denke deshalb, dass auch das Strafverfahren gegen Sie eingestellt werden wird.

Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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IT-Recht: Internet-Abofalle „grosshandelsangebote.de“

Sonntag, 27. Januar 2013 13:38

Ich bin auf der Suche nach einem bestimmten Artikel auf eine Internetseite für Grosshandels-Angebote gestoßen, auf der ich mich registrieren musste, um suchen zu können. Das gesuchte Produkt habe ich nicht gefunden, dafür eine Rechnung über 260 € erhalten. Ich hatte den (versteckten) Hinweis über die Kostenpflichtigkeit übersehen. Muss ich zahlen?

Nein. Meines Erachtens ist kein Vertrag über eine kostenpflichtige Nutzung zustande gekommen, denn Sie wollten ja gerade nicht zahlen. Es handelt sich offensichtlich um Internetabzocke mit dem Ziel, Sie in kostspielige „Abos“ zu locken, ohne dass eine relevante Gegenleistung erfolgt.

Mein Rat: sofort rein vorsorglich die Anfechtung eines möglichen Vertragsschlusses erklären. Dies ist in Ihrem Fall erforderlich, da die Internetseite sich zumindest dem äußeren Anschein nach an Unternehmer richtet. Für Verbraucher gilt seit dem 01.08.2012, dass der Unternehmer den Verbraucher deutlich mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ vor Abschluss des Vertrages belehren muss, wenn seine Dienstleistung etwas kosten soll, ansonsten kommt kein Vertrag zustande. Für Bestellungen eines Unternehmers gilt dies gerade nicht. Mehr noch: wer sich auf der Seite registriert und bestätigt, Unternehmer zu sein, wird nach der Rechtsprechung auch so behandelt, auch wenn er in Wahrheit Verbraucher ist. Deshalb muss er sofort nach Erhalt der Rechnung unmissverständlich klar machen, dass er sich getäuscht fühlt, aber sich jedenfalls geirrt hat.

Noch besser: sprechen Sie rechtzeitig mit dem Anwalt Ihres Vertrauens!

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Verkehrsrecht: Recht zur Nachbesichtigung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer

Sonntag, 27. Januar 2013 13:25

Frage:

Ich hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall und habe ein Schadensgutachten erstellen lassen. Jetzt will der gegnerische Haftpflichtversicherer das noch nicht reparierte Fahrzeug besichtigen lassen, ehe er reguliert. Er beruft sich auf „Unstimmigkeiten“ des Gutachtens. Ist das rechtens?

Antwort:

Ein „Recht zur Nachbesichtigung“ gibt es nicht. Sie sind Ihrer Obliegenheit, die Schadenshöhe nachprüfbar nachzuweisen, mit der Vorlage des Gutachtens nachgekommen. Nur, wenn das eingeholte Gutachten gravierende Mangel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind, darf der Versicherer Zahlungen zunächst zurückhalten. Er muss aber Mängel des Gutachtens konkret benennen, die pauschale Aussage „nicht nachvollziehbar“ genügt nicht (so jetzt wieder das LG Berlin, Urteil vom 13.7.2011, Az: 42 O 22/10). Sie müssen nicht begründen, warum sie ihren Wagen nicht vorzeigen wollen. Warum auch? Die Regulierung verzögert sich. Und der Versicherer will den Schaden klein halten, der Prüfer wiederum seine Arbeit rechtfertigen, also liegt nahe, dass er Einsparungen ermittelt, die über seinen Kosten liegen. Der Versicherer erteilt die Reparaturfreigabe dann nur in diesem Umfang.

Was aber, wenn die Reparatur drängt, die Werkstatt aber nicht repariert, weil der Versicherer nicht zahlt? Kann die Werkstatt auch vom Fachanwalt Ihres Vertrauens nicht überzeugt werden, ein Klageverfahren abzuwarten, kann es sich empfehlen, die Nachbesichtigung zu ermöglichen. Dann sollte aber der Gutachter informiert werden, damit er den Termin gleichfalls wahrnimmt. Dessen Auslagen trägt dann der Versicherer. Oft erreicht ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aber die Stundung der Reparaturkosten bis zum Ende des Rechtsstreits gegen die Zusage, dass die Werkstatt die mit eingeklagten Zinsen erhält. Der erzieherische Effekt beim rasch verklagten Versicherer ist nicht zu unterschätzen.

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Verkehrsrecht: Fahrverbot gegen Firmeninhaber bei Verkehrsverstoß eines Mitarbeiters

Sonntag, 27. Januar 2013 13:17

Frage: Ich bin Inhaber einer Spedition und habe in Flensburg durch sieben Voreintragungen 15 Punkte. Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen, weil ich für die Überladung eines meiner LKWs von mehr als 10% verantwortlich sein soll. Mein Fahrer hatte allerdings ohne mein Wissen noch Ladung für Bekannte mitgenommen. Ergebnis: 450 € (verdoppelte Geldbuße, 2 Monate Fahrverbot (wegen „beharrlicher Pflichtverletzung“) und 3 Punkte, die zum Führerscheinentzug führen. Das wäre mein Ruin. Kann ich meinen Führerschein retten?

Antwort: Selbstverständlich! Zum einen ist das verhängte Fahrverbot unzulässig. Dem freundlichen Sachbearbeiter ist scheinbar entgangen, dass ein Fahrverbot gegen Sie nur bei „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ ergehen darf, § 25 Abs. 1 StVG. Hier werden Sie aber als Halter in Anspruch genommen. Deshalb darf auch keine Verdopplung der Geldbuße von 225 € erfolgen. Zum anderen kommt die Zurechnung einer von Ihrem Fahrer verantworteten Überladung nur in engen Grenzen in Betracht, die hier wohl nicht überschritten sind. Sie haben die Überladung weder angeordnet noch zugelassen. Wichtig ist schließlich zu ermitteln, wann welche Voreintragung bei Ihnen im Register tilgungsreif ist, so dass sie für mögliche neue Verkehrsverstöße nicht mehr herangezogen werden darf. Schon deshalb muss Einspruch eingelegt und das Verfahren verzögert werden.

Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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IT-Recht: Preisangabe im Webshop

Dienstag, 27. Dezember 2011 22:41

Ich betreibe einen Webshop, in dem ich PCs, Drucker usw. zum Kauf anbiete. Zum Einstand habe ich die Preise für  ein Marken-Notebook um 20% des Normalpreises gesenkt und dies dadurch kenntlich gemacht, dass ich den Normalpreis durchgestrichen habe. Jetzt habe ich eine Abmahnung eines Mitbewerbers erhalten, der meint, ich müsse bei einem solchen Angebot den gesenkten Preis näher erklären. Reicht es denn nicht, wenn ich auf das „Einstandsangebot“ hinweise?

 

Leider nicht. Sie müssen zum einen angeben, wie lange die Rabatt-Aktion gelten soll und auch eindeutig erklären, was es mit dem durchgestrichenen Preis auf sich hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies nämlich für zweifelhaft, denn Ihr Kunde könnte ja denken, es handele sich um einen vom Hersteller vorgegebenen Preis oder denjenigen, die Mitbewerber für das Gerät verlangen. Früheren Urteilen von OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, die Kunden für mündig genug hielten zu sehen, dass dies der Preis sei, den Sie nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen werden, hat der BGH jetzt (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09) mit deutlichen Worten widersprochen.  Der BGH meinte bisher, dass ein solcher Zeitraum für Rabatte nicht angegeben werden müsse, wenn es sich um Räumungsverkäufe handelt, denn dann könne der Unternehmer nicht wissen, wie lange der Abverkauf der Produkte dauere, doch gelte dies gerade nicht bei Einstandsangeboten. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 20.09.2011, 38 O 58/09) erstreckt dies nunmehr auf alle Markenangebote. Mit der Konsequenz, dass dies angesichts der hohen Kosten einer solchen Abmahnung schon das Aus des Webunternehmers sein könnte, müssen die Richter sich ja nicht befassen.

Deshalb die dringende Mahnung: lassen Sie Ihren Webshop schon vor Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit von einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen!

Die Kosten für die Prüfung durch den Experten sind geringer als Sie denken.

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