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Erbrecht: Auslegung eines Vermächtnisses für „Geschwister und ihre Angehörigen“

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:40

Mein Onkel hat in seinem Testament ein Vermächtnis verfügt, wonach, „Geschwister und ihre Angehörigen“, ohne die Angehörigen näher zu bezeichnen, ein Teil seines Ersparten erhalten sollten. Kann ich als Neffe einen Geldbetrag fordern?

Das OLG Koblenz hat in soweit entschieden, dass die Formulierung im Testament hinsichtlich der „Angehörigen“ vollkommen unklar sei. Der Begriff der „Angehörigen“ sei mehrdeutig und somit auslegungsfähig. Das BGB selbst definiert diesen Begriff nicht. Es ist deshalb nicht bestimmbar, welche Angehörigen tatsächlich welchen Betrag erhalten sollten. Allein bestimmbar sind aus dem Inhalt des Testamentes als Vermächtnisnehmer lediglich die „Geschwister“. Andeutungen im Testament, welche Angehörigen der Geschwister der Erblasser meinte, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Neffe hat deshalb keinen Anspruch aus einem Vermächtnis gegen die Erben. Der Fall zeigt, dass der Erblasser bei der Formulierung seines Testamentes größten Wert auf den Inhalt der Verfügungen legen sollte, damit derartige Streitigkeiten später vermieden werden. Je klarer die Formulierung, desto besser. Bei Formulierungszweifeln sollte man sich gegebenenfalls rechtlichen Rat holen.

 

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Erbrecht: Abzug von Kosten beim Pflichtteilsberechtigten

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:31

Mein Vater hat mich enterbt, so dass ich lediglich pflichtteilsberechtigt bin. Die Erbin will Kosten für Erbschein, Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung sowie Grabpflege vom Nachlass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs abziehen. Ist das zulässig?

Bei der Berechnung des Nachlasses zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs ergeben sich oft Differenzen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins an den Erben dienen nicht der Verwaltung des Nachlasses, so dass diese Kosten nicht vom Nachlassbestand abzuziehen sind. Dies gilt auch für mögliche Kosten im Rahmen einer Testamentseröffnung. Diese Kosten entstehen nur deshalb, weil ein Testament vorhanden ist. Dies kann nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Die Kosten einer Testamentsvollstreckung können ebenfalls nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten von dem Aktivnachlass abgesetzt werden, da die Testamentsvollstreckung dem Nachlass bzw. dem Erben dient. Setzt der Erbe einen Anwalt ein, der ihn bei der Nachlassabwicklung unterstützt, sind die entstehenden Anwaltskosten ebenfalls grundsätzlich nicht vom Nachlass abzuziehen. Gleiches gilt für Kosten der laufenden Grabpflege. Insoweit ist anerkannt, dass die Kosten für die erste Anlage der Grabstätte als Beerdigungskosten abzugsfähig sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Kosten der Grabpflege jedoch nicht um eine Rechtspflicht, sondern lediglich um eine sittlich-moralische Verpflichtung der Hinterbliebenen. Insoweit wird eine Abzugsfähigkeit verneint. Die Berechnung des Nachlasses hat also ihre Tücken. Erforderlichenfalls sollte rechtskundiger Rat in Anspruch genommen werden.

 

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Erbrecht: Form des Testaments

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:46

Frage: Ich möchte mein Testament machen und meine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzen. Ich bin kinderlos, möchte aber meinem Neffen meine Uhrensammlung zukommen lassen. Genügt es wenn ich ein entsprechendes Testament mit meinem Computer schreibe, aus­drucke und dann unterzeichne?

Antwort:   Ein derartiges Vorgehen würde zu einem formunwirksamen Testament führen. Gem. § 2247 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Desweiteren soll in der letzwilligen Verfügung angegeben sein, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie niedergeschrie­ben wurde. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ein Ausdruck über einen Computer und eine Unterschrift reicht deshalb in keinem Fall aus. Ein Testament kann alternativ auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Sinnvoll ist es, das Testament nach formwirksamer Errichtung beim Nachlassgericht verwahren zu lassen, da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Testamente „verschwinden“. In Bezug auf den o. g. Inhalt sollte die Lebensgefährtin klar und eindeutig als Alleinerbin eingesetzt werden und zu­gunsten des Neffen ein sog. Vermächtnis ausgesetzt werden. Im Rahmen dieses Vermächtnisses erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbin, er wird nicht Erbe und es entsteht auch keine streitbehaftete Erbengemeinschaft. Ohne entsprechende letztwillige Verfügung entstehen häufig ungewollte Erbengemeinschaften mit jahrelangem Streitpotential. Dies kann durch eine entsprechende Gestaltung einer letztwilligen Verfügung vermieden werden.

 

 

 

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Erbrecht: Auslegung einer Klausel „der sich bis zu meinem To­d um mich kümmert“

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:41

Frage: Mein Onkel hat in seinem Testament festgelegt, dass derjenige, der „sich bis zu seinem To­de um ihn kümmert“ sein Erbe sein soll. Ich und seine Lebensgefährtin haben ihn bis zum Tod versorgt. Bin ich Miterbe?

Antwort:  Mit einem derartigen Testament, in dem der Erblasser festlegte, dass derjenige Erbe sein soll, der „sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert“, hatte sich vor kurzem das OLG München zu befassen. Nach einem Schlaganfall kümmerte sich die Lebensgefährtin des Verstorbenen und ein Neffe um den Erblasser und beantragten nach dem Tod einen Erbschein. Das Nachlassgericht stellte den beantragten Erbschein zunächst aus, da sich die Lebensgefährtin und der Neffe tatsächlich um den Erblasser bis zu dessen Tod gekümmert haben. Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins führte zur Entscheidung des OLG München, wonach das Testament mit dieser Formu­lierung gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass ein Testament mit derartigem Inhalt die Bezeichnung der Person des Erben offen lässt und die Auswahl des Erben damit einem Dritten überlässt. Der Begriff des „sich Kümmerns“ sei zu unbestimmt, was wiederum letztendlich eine Ermessensent­scheidung des den Erben Bestimmenden nach sich ziehe. Es darf jedoch nur die Bezeichnung, nicht jedoch die Bestimmung des Erben gem. § 2065 Abs. 2 BGB übertragen werden. Die Aus­wahlkriterien muss der Erblasser so konkret festlegen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass er eine eigene mitbestimmende Ermessensentscheidung treffen muss. Es tritt deshalb ggf. gesetzliche Erbfolge ein, mit den entsprechenden Konsequenzen. Im entschiedenen Fall existierte ein älteres Testament, dessen Festlegungen dann maßgeblich waren. Bei der Ge­staltung eines Testamentes ist es deshalb ratsam entsprechende fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese, vom Erblasser nicht gewünschte Folge zu verhindern.

 

 

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Erbrecht: Eigenhändig geschriebene Aufkleber auf Karte als Testament

Donnerstag, 24. Juli 2014 7:38

Frage: Mein Vater hat auf einer Karte verschiedene Aufkleber aufgebracht, welche seine Lebensgefährtin mit Nennung ihres Namens als „Haupterbin“ ausweisen. Liegt ein wirksames Testament vor?

Antwort: Mit einer derartigen Frage hatte sich vor kurzem das OLG Hamburg zu befassen. Der Erblasser benutzte eine Karte, auf die er zwei Aufkleber aufbrachte. Einer enthielt die Aufschrift „V. (Name der Lebensgefährtin) ist meine Haupterbin“. Ein weiterer Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die Unterschrift des Erblassers befand sich nicht auf der Karte. Das OLG Hamburg führt insoweit aus, dass ein Testierwille aus dieser Karte nicht abgeleitet werden kann. Die zwei aufgebrachten Aufkleber sind zum einen jederzeit manipulierbar, zum anderen fehlt jegliche Bezeichnung auf der Karte, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handeln soll. Darüber hinaus fehlen der Vorname des Erblassers sowie Angaben über den Ort der Errichtung. Auch fehlt insoweit eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Ein Manipulationsschutz sei bei der hier vorliegenden Konstellation in keinster Weise gegeben. Deshalb könne dem Aufkleber mit den Initialen und dem Datum des Erblassers nicht die Abschlussfunktion der Unterschrift für ein Testament beigemessen werden. Die „Karte“ sei mangels Testierwillen und eigenhändiger Unterschrift nicht als Testament zu werten. Auch dieser Fall zeigt, dass man bei ungewöhnlichen Gestaltungswünschen hinsichtlich des Testamentes besser rechtskundigen Rat einholen sollte.

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Erbrecht: Auskunftsanspruch gegen den verwaltenden Miterben

Sonntag, 27. Januar 2013 13:41

Meine Schwester und ich haben von unserem Vater ein Mehrfamilienhaus mit 4 Mietwoh­nungen geerbt. Die Verwaltung hat meine Schwester übernommen, gibt mir aber seit Jah­ren keine Informationen oder Abrechnungen. Was kann ich tun?

Gemäß § 2038 BGB steht den Erben bis zur Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist dem anderen gegenüber verpflichtet zu Maßregeln mitzu­wirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. In dem Falle, daß der mit der Verwaltung betraute Miterbe dieser Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt, bestehen Auskunfts- und Abrechnungsansprüche des Miterben gegenüber dem anderen Miterben. Insoweit ist eine nachvollziehbare Abrechnung der Verwaltung unter Vorlage entprechender Belege durch­zuführen. Diese Auskunfts- und Abrechnungsansprüche sind gerichtlich durchsetzbar. Kommt der Miterbe, dem die Verwaltung übertragen wurde, seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Verwaltung – erforderlichenfalls gerichtlich – entzogen werden. Für Verfügungen über Nachlaßge­genstände gilt gem. § 2040 Abs. 1 BGB der Grundsatz, daß Verfügungen über einen Nachlaßge­genstand durch die Miterben nur gemeinschaftlich wirksam erfolgen können. Der verwaltende Mit­erbe sollte bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung durch den oder die anderen Miterben ange­mahnt werden.

Ist dies nicht erfolgreich, ist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

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Erbrecht: „Überschreiben“ eines Testaments wirksam?

Sonntag, 27. Januar 2013 13:32

Ich habe mit meinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Da auf der Sei­te unten kein Platz mehr war, haben wir beide oben „unterschrieben“. Ist das Testament wirksam?

Einen derartigen Fall hatte vor kurzen das OLG Celle zu entscheiden. Grundsätzlich muß ein ei­genhändiges Testament gem. § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament genügt insoweit gem. § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Ein Testament muß also unterschrieben werden. Die Unterschrift soll dokumentieren, daß die Erklärung des Erblassers abgeschlossen ist. Nur in eng beschränkten Ausnahmefällen kann ein gemeinschaftliches Testament ausnahmsweise wirksam sein, wenn der, von einem der Ehegatten handschriftlich verfaßte Text statt mit Unterschriften mit beiden Namen überschrieben wurde, also die „Unterschriften“ auf dem Blatt über dem Text gelei­stet wurden. In einem vom OLG Celle insoweit entschiedenen Fall (OLG Celle vom 06.06.2011 – AZ: 6 C 101/11) nahm der Testamentsinhalt fast die ganze Seitenlänge in Anspruch und wurde von drei Zeugen unterschrieben. Da für die Unterschriften der letztwillig Verfügenden, also der Ehegatten, kein Platz mehr war, setzten sie ihre Namenszüge über den Testamentstext. Das Ge­richt argumentierte dahingehend, daß aufgrund des Platzmangels unter diesen Umständen ausge­schlossen werden kann, daß nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. In die­sem Ausnahmefall erkannte das Gericht die „Oberschriften“ als wirksame Unterschriften an. Das Testament war somit formwirksam. Sollten Unklarheiten in Bezug auf bereits geschriebene letzt­willige Verfügungen vorliegen, ist es ratsam sachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

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Erbrecht: Pflichtteilsanspruch bei Testament zugunsten der Lebensgefährtin

Sonntag, 27. Januar 2013 13:22

Mein Vater ist vor vier Jahren verstorben, meine Mutter schon zwei Jahre zuvor. Jetzt ist ein Testament meines Vaters aufgetaucht, wonach mein Vater seine neue Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt hat. Wie wirkt sich das auf mein Erb­recht aus?

Sollte eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen des Vaters vorliegen, in der dieser seine Lebenspartnerin als Alleinerben eingesetzt hat, so wurden damit die Abkömmlinge enterbt. Den Abkömmlingen steht lediglich noch ein Pflichtteilsrecht zu, also ein schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Da der Vater vor 4 Jahren verstorben ist, und davon auszugehen ist, daß der Abkömm­ling davon Kenntnis hatte, könnte insoweit Verjährung eingetreten sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Pflichtteilsbe­rechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (doppelte Kenntnis). Sie endet erst 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall kann der Abkömm­ling deshalb sein Pflichtteilsrecht geltend machen.

Bei Zweifeln über die Erbrechtslage sollte fachkundiger Rat ein­geholt werden um mögliche erbrechtliche Ansprüche zu prüfen.

 

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Erbrecht: Verkürzung des Pflichtteilanspruchs durch Testament

Sonntag, 27. Januar 2013 13:11

Mein Vater ist jetzt, nachdem meine Mutter schon vor 2 Jahren verstarb, nunmehr auch ver­storben. In letzter Zeit habe ich mich mit meinem Vater überworfen, so daß wir öfters Streit hatten. Ein Testament war beim Nachlaßgericht hinterlegt. Die Eröffnung des Testamentes hat ergeben, daß er mich und meinen Bruder zu Miterben eingesetzt hat, jedoch meinen Bruder mit einer Quote von 90 % und mich zu 10 %. Kann mich mein Vater so „enterben“?.

 

Vorliegend ist eine sogenannte gewillkürte Erbfolge gegeben. Per Testament hat der Erblasser seine beiden Söhne zu unterschiedlichen Quoten eingesetzt. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte jedes Kind 50 % geerbt. Durch die Erbeinsetzung hat der Erblasser diese Quote bei dem Fragesteller – wohl wegen der bestehenden Differenzen mit ihm – auf 10 % gesenkt. Damit würde der Frage­steller und Miterbe weniger bekommen, als wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre. Die Pflicht­teilsquote beträgt bei vorliegender Konstellation 25 %. Eine derartige Verkürzung des Pflichtteils­anspruches läßt das Gesetz ohne Vorliegen besonderer Pflichtteilsentziehungsgründe nicht zu. In § 2305 BGB ist geregelt, daß einem Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ein sog. „Zusatzpflichtteil“ zusteht, damit er mindestens seinen Pflichtteil entsprechend der Pflichtteilsquote insgesamt wertmäßig erhält. Vor­liegend heißt das, daß er neben seinem Erbteil einen zusätzlichen Anspruch gegen den Miterben auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Differenzbetrages zu seinem Pflichtteil hat. Damit ist ge­währleistet, daß die erbrechtlichen Ansprüche per Testament nicht soweit verkürzt werden, daß der Berechtigte wertmäßig weniger als die Höhe seines Pflichtteilsanspruches erhält.

Bei unklarer Sach- und Rechtslage sollte man sich deshalb fachkundigen Rat einholen.

 

 

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Erbrecht: Pflichtteil und Bewertung von Nachlaßgegenständen

Donnerstag, 21. Juli 2011 12:50

Mein Vater hat mich enterbt und alles meiner Schwester vererbt. Im Nachlaß ist ein Hausgrundstück. Meine Schwester hat das Haus nunmehr zu einem meiner Meinung nach zu niedrigen Preis veräußert. Kann ich einen höheren Wert des Grundstückes im Rahmen meines Pflichtteilsrechts ansetzen?

Wie Nachlaßgegenstände zu bewerten sind, ist häufig eine Streitfrage im Bereich des Pflichtteilsrechtes. Der Pflichtteilsberechtigte hat oftmals die Anschaffungskosten im Blick oder orientiert sich an Preisen, die für vergleichbare Gegenstände verlangt werden. Gem. § 2311 Abs. 2, Satz 1 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dies wird regelmäßig bei Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten über ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Fall, daß der Erbe das Hausgrundstück jedoch veräußert, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend. Insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an, nach der der effektive Verkaufserlös der beste Indikator für den maßgeblichen Wert sei. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Erbfall und dem Verkauf ein längerer Zeitraum liegt. Dabei sind in der Regel drei Jahre vertretbar, 5 Jahre im Einzelfall gerade noch hinnehmbar. Falls also nicht außergewöhnliche Umstände in Bezug auf den erzielten Verkaufspreis vorliegen, so z. B. nachweisbarer bewußter Verkauf zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Wert, so ist auf den erzielten Verkaufspreis abzustellen. Gerade in erbrechtlichen Fragen sollte bei Zweifelsfragen deshalb rechtlicher Rat zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche eingeholt werden.

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